Berechnung nach GOT
Berechnung nach der Gebührenordnung für Tierärzte
Wir möchten Sie auf dieser Seite darüber informieren, wie Tierärzte ihre Leistungen berechnen, nämlich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Dabei handelt es sich um ein Gesetz, das vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist. Wer als Tierarzt gegen die GOT verstößt, macht sich strafbar!
Unser Rat: Sprechen Sie mit uns!
Lassen Sie sich erklären, welche Untersuchungen nötig sind und wie dann – je nach Diagnose – behandelt wird. Lassen Sie sich auch die voraussichtlichen Kosten erläutern. Aber bedenken Sie bitte: Ihr Tier ist ein lebendiges Individuum – ein Kostenvoranschlag wie bei einem Handwerker ist nicht möglich!
Die Bundestierärztekammer informiert:
Tierärztliche Gebühren werden an wirtschaftliche Entwicklung
angepasst
Der Bundesrat hat am 13. Juni einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgeschlagenen „Änderung der Tierärztegebührenordnung“
zugestimmt. Demnach werden ……….
Ausführlich wird alles in dem PDF Dokument erklärt
Allgemeine Bestimmungen
- Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden.
- Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, insbesondere der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand.
- Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig!
- Ausnahme: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter-, bzw der Dreifachsatz überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden.
- Zusätzlich zu den Leistungen können z. B. auch angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien sowie Barauslagen für Laborleistungen oder Porto berechnet werden. Zum Gesamtbetrag kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
- Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine Rechnung schreiben muss. Tut er es, dann sollte sie zumindest enthalten:
Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung, Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können eine weiter aufgegliederte Rechnung verlangen